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   VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478   

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VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478 (https://dejure.org/2010,69698)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - W 4 K 09.478 (https://dejure.org/2010,69698)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. September 2010 - W 4 K 09.478 (https://dejure.org/2010,69698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Baugenehmigung; medizinisches Versorgungszentrum; Anlage für gesundheitliche Zwecke; Gemeinbedarfsrelevanz; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    MVZ im Wohngebiet?

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    Denn erst bei einer Gesamtbetrachtung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in systematischem und historischem Zusammenhang wird deutlich, dass die dort genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen erfasst (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 12.12.1996, 4 C 17/95, ).

    Begriffsgruppe auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt war (BVerwG, U.v. 12.12.1996, 4 C 17/95, ).

    Durch die Zuordnung der Nutzungen zu den Baugebieten will der Verordnungsgeber diese beiden, oft gegenläufigen, Ziele zu einem schonenden Ausgleich bringen: Dies ist aber für die Auslegung der Nutzungsbegriffe von großer Bedeutung (BVerwG, U.v. 12.12.1996, a.a.O.).

    So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Einbeziehung von Anlagen, die nicht dem Gemeinbedarf dienen, in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1996 (U.v. 12.12.1996, a.a.O.: Arztpraxen) und 2004 (U.v. 28.04.2004, 4 C 10/03, : private Schwimmhalle) abgelehnt und in einer dazwischen liegenden Entscheidung aus dem Jahr 2000 (B.v. 06.12.2000, 4 B 4/00, : ambulante Drogenhilfe) darauf abgestellt, dass solche Anlagen in der Regel, also nicht ausschließlich, Gemeinbedarfsanlagen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein müssen.

    Liegt aber (wie hier) die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, so genügt es - ist aber auch erforderlich -, wenn eine öffentliche Aufgabe mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung wahrgenommen wird, hinter die ein etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (so BVerwG, B.v. 18.05.1994, 4 NB15/94, .; U.v. 12.12.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 8.00

    Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater;

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    In Mehrfamilienhäuser darf deshalb in der Regel nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnflächen von der Nichtwohnnutzung in Anspruch genommen werden (OVG Münster, U.v. 30.10.2009, 7 A 2658/07, unter Berufung auf BVerwG, U.v. 18.05.2001, 4 C 8/00, beide ).

    Diese Feststellung ist zwar nicht rechtssatzartig anzuwenden, ihr kommt aber als "Faustregel" eine - im konkreten Fall widerlegbare - indizielle Aussagekraft zu (so BVerwG, U.v. 18.05.2001, a.a.O.; s.a. BVerwG, U.v. 20.01.1984, 4 C 56, 80 und U.v. 25.01.1985, 4 C 34.81; Fickert/Fieseler, § 13, RdNr. 7.2; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, § 13 BauNVO, RdNr. 30 ff.).

  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    Durch die Entscheidung des Großen Senats des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 (Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901, BayVBl 2000, 562) ist geklärt, dass das 16 m-Privileg keine Anwendung findet, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird.
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    Diese Feststellung ist zwar nicht rechtssatzartig anzuwenden, ihr kommt aber als "Faustregel" eine - im konkreten Fall widerlegbare - indizielle Aussagekraft zu (so BVerwG, U.v. 18.05.2001, a.a.O.; s.a. BVerwG, U.v. 20.01.1984, 4 C 56, 80 und U.v. 25.01.1985, 4 C 34.81; Fickert/Fieseler, § 13, RdNr. 7.2; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, § 13 BauNVO, RdNr. 30 ff.).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Einbeziehung von Anlagen, die nicht dem Gemeinbedarf dienen, in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1996 (U.v. 12.12.1996, a.a.O.: Arztpraxen) und 2004 (U.v. 28.04.2004, 4 C 10/03, : private Schwimmhalle) abgelehnt und in einer dazwischen liegenden Entscheidung aus dem Jahr 2000 (B.v. 06.12.2000, 4 B 4/00, : ambulante Drogenhilfe) darauf abgestellt, dass solche Anlagen in der Regel, also nicht ausschließlich, Gemeinbedarfsanlagen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein müssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 7 A 2658/07

    Voraussetzungen des nachbarschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen die genehmigte

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2010 - W 4 K 09.478
    In Mehrfamilienhäuser darf deshalb in der Regel nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnflächen von der Nichtwohnnutzung in Anspruch genommen werden (OVG Münster, U.v. 30.10.2009, 7 A 2658/07, unter Berufung auf BVerwG, U.v. 18.05.2001, 4 C 8/00, beide ).
  • VG Würzburg, 24.01.2013 - W 5 K 11.852

    Fiktion der Rücknahme eines Bauantrags; Garagennutzung; Rückbauanordnung;

    Im parallel laufenden Verfahren hinsichtlich der Umnutzung des bestehenden Wohnhauses auf dem Baugrundstück zu einem medizinischen Versorgungszentrum wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. September 2010, Az. W 4 K 09.478, abgewiesen, wobei die Berufung zugelassen wurde.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 5 K 11.852, W 4 K 09.478 und W 4 K 09.479 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    Es kann ferner dahinstehen, welchem Nutzungstyp der BauNVO man das Bestrahlungscenter im Einzelfall zuordnet, insbesondere ob dieses als "Anlage für gesundheitliche Zwecke" (vgl. dazu: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 99; bejaht von: ThürOVG, U.v. 30.8.2007 - 1 KO 330/06 - juris Rn. 57, bestätigt durch BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 5 ff. für ein Dialysezentrum; VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 ff.; vgl. insoweit auch zur (umstrittenen) in instanz-, ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Beschränkung auf Gemeinbedarfsanlagen: VG Würzburg, U.v. 14.9.2010 - W 4 K 09.478 - juris LS 1, Rn. 48 ff. (für MVZ); VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 f.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris; BayVGH, B.v. 23.08.2001 - 2 CS 01.1954 - juris Rn. 9; U.v. 30.6.2005 - 15 BV 04.576 - juris Rn. 17; U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 24; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris LS 3, Rn. 9 f.; OVG NW, U.v. 31.03.1995 - 7 A 3700/91 - NVwZ-RR 1996, 133/134 (Arztpraxis); B.v. 31.8.2017 - 7 B 652/17 - juris Rn. 4; ThürOVG, U.v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 29; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 21; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris LS 1, Rn. 7 ff.; etwas weiter, aber nicht weiterverfolgt: BVerwG, B.v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 7; a.A. insoweit die mehrheitliche Literatur: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 78; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 4 Rn. 45a; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 32 ff. m.w.N.) oder als Anlage für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger (§ 13 BauNVO, vgl. dazu: OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 9 ff.: Anlage zur Unterbringung von acht Personen mit physio- und psychotherapeutischen Anwendungen und medizinischer Betreuung) anzusehen ist.
  • VG Schwerin, 18.06.2020 - 2 A 314/18

    Befreiung für 18 Ferienhäuser in festgesetztem Sondergebiet mit Zweckbestimmung

    Eine Wahrung der Grundzüge der Planung kann dagegen angenommen werden, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen "zufällig" erfolgt ist oder aber doch - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt, also quasi "isoliert" werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. September 2010 - W 4 K 09.478 - juris Rn. 70).
  • VG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 K 8284/12
    Hinzukommen muss, dass auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls die Planfestsetzungen unangemessen sind und es sich mithin um einen atypischen Sonderfall handelt, vgl. VG München, Urteil vom 29. April 2008 - M 1 K 07.3558 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. September 2010 - W 4 K 09.478 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2013, § 31 Rn 46; Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 22 f.
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